Verteilen - Vergraben - Vergessen Grundsätzliche Überlegungen zur Verwertung von mineralischen Abfällen

Die Bemühungen um die Förderung der Kreislaufwirtschaft führen dazu, dass immer mehr Abfälle in Stoffkreisläufe eingebracht und dort als sekundäre Rohstoffe verwertet werden (sollen). Konzepte über die zukünftige Entsorgung von Siedlungsabfällen [1] vermitteln sogar den Eindruck, dass diese vollständig verwertet werden könnten, und Deponien in naher Zukunft - Ziel 2020 - nicht mehr erforderlich seien.

Mineralische Abfälle bilden den mit Abstand größten Abfallstrom. Da diese Abfälle häufig gute bautechnische Eigenschaften aufweisen, bietet es sich an, diese zur Substitution von mineralischen Primärrohstoffen im Baubereich zu nutzen. Aufgrund ihrer herkunfts- oder prozessbedingten Inhaltsstoffe und der Freisetzung von Schadstoffen über das Sickerwasser kann die Verwertung jedoch zu teilweise erheblichen Umweltbelastungen führen. Auf der Grundlage des vorsorgenden Boden- und Gewässerschutzes sowie des Abfallrechts sind daher Anforderungen an Schadstoffkonzentrationen und -gehalte sowie Einbaukriterien - z.B. technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen, Ausschlusskriterien - festzulegen, die eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung ermöglichen. Diese Anforderungen können im Einklang mit dem geltenden Recht festgelegt und widerspruchsfrei zu anderen Rechtsbereichen abgegrenzt werden, in denen Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser zu bewerten sind (z.B. Einsatz von Bauprodukten, Ablagerung von Abfällen, Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten). Die überarbeitete LAGA-Mitteilung 20 (neu = Stand: 06.11.2003) mit der überarbeiteten Technischen Regel Boden (neu = Stand: 05.11.2004) entspricht zwar hinsichtlich der Zuordnungswerte für die Bewertung des Sickerwassers nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Da sie jedoch im Einklang mit der aktuellen Rechtslage und der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tongrubenurteil vom 14.04.2005 steht, kann sie für einen begrenzten Übergangszeitraum bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung über die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen und der Ergänzung der Bundesbodenschutzverordnung (Artikelverordnung) für die Bewertung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von mineralischen Abfällen im Vollzug angewendet werden. Wer sich dagegen auf die LAGA-Mitteilung 20 (alt = Stand: 06.11.1997) stützt, verstößt gegen geltendes Recht.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Recycling und Rohstoffe 1 (2008) (Dezember 2008)
Seiten: 21
Preis: € 0,00
Autor: Dr.-Ing. Heinz-Ulrich Bertram
 
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