Die am 1.3.2001 in Kraft getretene Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und die am 1.8.2002 in Kraft getretene Deponieverordnung (DepV) stellen Deponiebetreiber und Vollzugsbehörden vor zahlreiche Auslegungs- und Anwendungsprobleme.
Im Zentrum des Vollzugsinteresses stehen derzeit die Regelungen der DepV für Altdeponien. Nach §14 Abs. 1 und 2 DepV hatte der Betreiber einer oberirdischen Deponie oder eines Deponieabschnitts spätestens bis zum 1.8.2003 der zuständigen Behörde entweder anzuzeigen, dass sich die Deponie oder der Deponieabschnitt am 1.8.2002 in der Ablagerungsphase befunden hat und alle entsprechenden Anforderungen der DepV sowie bei Deponien im Geltungsbereich der AbfAblV zusätzlich deren Anforderungen erfüllt (Abs. 1) oder die Zulassung des Weiterbetriebes zu beantragen (Abs. 2).
Neben der Frage, nach welchen Kriterien Altdeponien zugeordnet werden, stellt sich hierbei hauptsächlich das Problem, unter welchen Voraussetzungen der Weiterbetrieb von Altdeponien zugelassen werden kann und unter welchen Voraussetzungen insbesondere besonders überwachungsbedürftige Abfälle auf weiterbetriebenen Altdeponien abgelagert werden können. Diese Fragestellungen werden in diesem Beitrag einer vertieften Betrachtung unterzogen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist außerdem die Darstellung der Sonderregelungen bei vorzeitiger Deponiestilllegung nach § 14 Abs. 6 DepV, die einen Anreiz für Deponiebetreiber darstellen sollen, ihre Deponien bis zum 15.7.2005 vorzeitig stillzulegen und es werden schließlich die in der AbfAblV und DepV festgelegten Fristen in einer tabellarischen Übersicht dargestellt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 06/2003 (Dezember 2003) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Wolfgang Siederer RAin Dr. Cornelia Nicklas |
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