Das Europäische Parlament hat am 17.6.2008 nach einem Trilogverfahren mit dem Rat und der Kommission in seiner zweiten Lesung durch legislative Entschließung der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie zugestimmt. Damit dürfte der Weg für die Verabschiedung der Abfallrahmenrichtlinie im Winter 2008 geebnet sein. Mit der Abfallrahmenrichtlinie wird eine fünfstufige Abfallhierarchie in das europäische Abfallrecht eingeführt. Nach der Abfallvermeidung soll der Vorbereitung zur Wiederverwendung vor dem Recycling Vorzug gegeben werden. An vierter Stelle steht die sonstige (z. B. energetische) Verwertung vor der Beseitigung.
Der Wiederverwendung und der Vorbereitung der Wiederverwendung wird in der neuen Abfallrahmenrichtlinie eine große Bedeutung eingeräumt. Die Begriffe der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung nach der neuen Abfallrahmenrichtlinie sind nicht mit dem Begriff der Wiederverwendung nach der WEEERichtlinie, dem ElektroG, der Altfahrzeugrichtlinie und der Altfahrzeugverordnung identisch. Nach diesen Regelungen bezieht sich die Wiederverwendung auf Abfälle während die Abfallrahmenrichtlinie die Wiederverwendung auf Produkte, d. h. Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen bezieht. Auf Abfälle nimmt dagegen die sogenannte Vorbereitung zur Wiederverwendung Bezug. Ob die Wiederverwendung von Produkten bzw. Abfällen in der Praxis der Abfallwirtschaft bedeutsam wird, bleibt abzuwarten. Vollzugserfahrungen des ElektroG haben gezeigt, dass die Wiederverwendung trotz eines hohen rechtlichen Stellenwertes in der Praxis kaum eine Rolle spielt. Die erhebliche Stärkung der Wiederverwendung in der europäischen Abfallwirtschaft durch die neue Abfallrahmenrichtlinie als Maßnahme der Abfallvermeidung ist zu begrüßen. Die Wiederverwendung oder die Zweitverwendung von Produkten muss als Teil der Hersteller- und Produktverantwortung und als Mittel der höchstmöglichen Wertschöpfung und Ressourcenschonung zu einem wesentlichen Element der Industriepolitik werden. Es ist aber auch richtig, der Wiederverwendung nicht in jedem Fall Vorrang vor dem Recycling und der energetischen Verwertung einzuräumen, wenn eine nachrangige Verwertung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren eine
bessere Umweltoption ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 / 2008 (Oktober 2008) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Rebecca Prelle |
Diesen Fachartikel kaufen... (nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links) | |
Artikel weiterempfehlen | |
Artikel nach Login kommentieren |
Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.
Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.
Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.