In der abfallrechtlichen Diskussion wird derzeit kontrovers diskutiert, ob Verstöße gegen die Vorschriften der AbfAblV und der DepV, z. B. die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle nach dem 1.6.2005 oder der Weiterbetrieb von nicht verordnungskonformen Deponien über diesen Stichtag hinaus, als Straftat i. S. d. Umweltstrafrechts anzusehen sind.
Der Streit hängt zusammen mit der ebenfalls umstrittenen Frage, ob die Regelungen der AbfAblV und der DepV unmittelbare Geltung beanspruchen oder von den Deponiebetreibern nur zu beachten sind, wenn sie von der zuständigen Behörde durch nachträgliche Anordnungen nach § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG umgesetzt worden sind. Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die in Betracht kommenden Straftatbestände. Sodann wird die Strafbarkeit im Einzelnen beleuchtet. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf den §§ 326 und 327 StGB. Abschließend wird auf die Konsequenzen für Deponiebetreiber hingewiesen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 04/2003 (August 2003) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Wolfgang Siederer RAin Dr. Cornelia Nicklas |
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