Zum 1. 5. 2002 wurde die Altölverordnung von 1987 grundlegend novelliert. Dadurch wurden die §§ 5 a und 5 b des Abfallgesetzes von 1986, die gemäß § 64 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz bis zum In-Kraft-Treten der neuen Altölverordnung weiter gegolten hatten, abgelöst.
Zugleich wurde die Altöldefinition geändert. Sie erfasst nun nicht mehr die herkömmlich als Sandfangrückstände und Ölabscheiderinhalte bezeichneten Öl-/Wassergemische. Damit unterliegen diese Stoffe jetzt den allgemeinen abfallrechtlichen Regelungen, soweit und solange sie nach ihrer Entnahme aus der entsprechenden Abwasserreinigungsvorrichtung (Sandfang bzw. Abscheider) nicht erneut in eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz). Werden sie – wie im Regelfall – einer chemisch- physikalischen Abfallbehandlungsanlage (CPB-Anlage) zugeführt, stellt sich insbesondere die Frage, ob die hier stattfindende Behandlung abfallrechtlich als Verwertungs- oder als Beseitigungsmaßnahme anzusehen ist.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 03/2003 (Juni 2003) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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