Planungsrechtliche Grundlagen für Ersatzbrennstoff-Kraftwerke

Die Diskussion um den Verwerterstatus von thermischen Abfallbehandlungsanlagen ist aktuell eine der offenen Fragen im Rahmen der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie. Nach dem Vorschlag der Kommission sollen Abfallverbrennungsanlagen als Verwertungsanlagen nur bei besonders hoher Energieeffizienz – 60 Prozent für Altanlagen und 65 Prozent für Neuanlagen – anerkannt werden. Die Haltung der Bundesregierung hierzu ist noch offen. Tatsächlich haben die Länder jedoch in den letzten Jahren nahezu allen Anlagen den Verwerterstatus erteilt, nachdem seit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in diesen Anlagen nicht nur Hausmüll beseitigt, sondern auch – hochkalorische – Gewerbeabfälle verwertet wurden. Seit dem 01.06.2005 haben die Umweltministerkonferenz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Industrie wiederholt aufgefordert, ihre (Mit-) Verantwortung für die Schaffung von thermischen Behandlungskapazitäten, insbesondere durch Errichtung von Ersatzbrennstoffkraftwerken, wahrzunehmen. Zwischenzeitlich befinden sich eine Vielzahl derartiger Anlagen in der Planungs- bzw. Genehmigungsphase. Je nach Quelle wird von vierzig bis siebzig derartiger Vorhaben gesprochen.

Auch wenn die Haltung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Verwerterstatus von Abfallverbrennungsanlagen im Rahmen der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie noch offen ist, steht bereits jetzt fest, dass das Fachplanungsprivileg des § 38 Baugesetzbuch auch im Rahmen der Errichtung und Erweiterung von kommunalen Anlagen in Frage gestellt werden wird. Dies widerspräche dem gesetzgeberischen Willen wie er auch bei der Neufassung des § 38 durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 zum Ausdruck gekommen ist:
Die Beschränkung auf öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlagen erfolgte, um das Privileg nicht sämtlichen Abfallanlagen der Wirtschaft, d.h. auch betriebseigenen Anlagen, die nur der Eigenentsorgung dienen, zukommen zu lassen.12 Damit hat sich die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren gegen den Bundesrat durchgesetzt, der diese Einschränkung mangels begrifflicher Eindeutigkeit für nicht nachvollziehbar und für eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung gewerblich betriebener Anlagen gehalten hatte.13 Auch wenn insbesondere die Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit – städtebauliche Belange – im Rahmen dieser Novellierung besonders intensiv diskutiert worden ist, so ist mit der Novellierung bereits zum damaligen Zeitpunkt die Hoffnung verbunden worden, dass nach dem Auslaufen der Übergangsvorschrift der Nr. 12.1 der TA Siedlungsabfall die notwendigen neuen Anlagen zur Inertisierung des Abfalls geschaffen werden können.14 Da jetzt, etwa eineinhalb Jahre nach Auslaufen der zwölfjährigen Übergangsregelung, absehbar ist, dass die bestehenden Behandlungsengpässe bei den thermischen Abfallentsorgungsanlagen nicht kurzfristig, sondern nur durch Schaffung erheblicher neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit industriellen Kraftwerken beseitigt werden können, gilt es umso mehr, dem gesetzgeberischen Willen zur Privilegierung derartiger Anlagen durch eine vernünftige Zulassungspraxis Rechnung zu tragen. Ob dies durch die oben angedeutete Auslegung des § 38 Baugesetzbuch in der derzeitigen Fassung oder durch eine neue Regelung, z.B. auch im Rahmen des Umweltgesetzbuchs möglich ist, bleibt abzuwarten.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Planung von Abfallverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoffkraftwerken (2007) (September 2007)
Seiten: 7
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
 
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