Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einer langfristig gesicherten Trinkwasserversorgung und dem Interesse des Einzelnen an einer uneingeschränkten Nutzung seines von einem WSG betroffenen Grundstücks. Die grundrechtlich geschützte Grundeigentümerstellung macht es daher erforderlich, dass ein WSG grundsätzlich nur für solche Flächen festgesetzt werden darf, die mit den Mitteln des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungsregimes nicht zureichend geschützt werden können. Entsprechend hohe Anforderungen ergeben sich für die Zulässigkeit einzelner Anordnungen in der WSG-Verordnung.
Inhalt:
1. Regelungsstruktur des § 19 WHG
2. Verhältnis zum allgemeinen Wasserrecht
3. Erforderlichkeitsmaßstab des § 19 abs. 1 WHG
4. Anspruch auf Erlass einer Schutzgebietsverordnung
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Quelle: | Wasser und Abfall (09/2007) (September 2007) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Prof. Dr. Michael Reinhardt |
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