REACH: Die Bedeutung der Vorregistrierung**

Die REACH-Verordnung1 ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Sie schreibt vor, dass ab dem 1. Juni 2008 ein Stoff als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung nicht mehr von einem Unternehmen in Mengen von über einer Tonne pro Jahr hergestellt, importiert oder in Verkehr gebracht werden darf, wenn er nicht vorher registriert wurde.

Dies gilt u. a. auch für isolierte Zwischenprodukte, Monomere und andere Stoffe in Polymeren sowie für Stoffe, die bei vorgesehenen Verwendungen aus Erzeugnissen freigesetzt werden sollen (Art. 5, 6 und 7 in Verbindung mit Art. 141)2.
Übergangsfristen: Die REACH-Verordnung sieht Übergangsfristen für die Registrierung vor. Um von diesen zu profitieren, muss jeder Hersteller / Importeur seine Stoffe vorregistrieren. Die dann gewährten Übergangsfristen orientieren sich an den Stoffeigenschaften (CMR 1 und 23, R 50/534) sowie an der Herstellungs- bzw. Importmenge für die Registrierung und laufen dann jeweils bis zum
1. Dezember 2010, bis zum 1. Juni 2013 oder bis zum 1. Juni 2018 (Art. 28 in Verbindung mit Art. 23). Falls keine Vorregistrierung erfolgt, muss ein Stoff bereits bis zum 1. Juni 2008 mit einem zum Teil sehr umfangreichen Dossier registriert werden.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 04/2007 (Juli 2007)
Seiten: 7
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Dieter Fink
Dr. Angelika Hanschmidt
Dr. Michael Lulei
 
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