KOSTENVORTEILE UND RAHMENBEDINGUNGEN BEI INTERKOMMUNALEN BESCHAFFUNGSKOOPERATIONEN

Eine kommunale Beschaffungskooperation ist regelmäßig zulässig, sofern ein Marktanteil von 15% auf den jeweiligen Nachfragemärkten nicht überschritten wird. Bleibt die 15%-Schwelle unterschritten, sprechen gute Gründe dafür, dass es bereits an einer Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung fehlt und damit der Tatbestand von § 1 GWB nicht erfüllt ist.

Jedenfalls aber kommt eine Freistellung als Mittelstandskartell nach § 3 GWB in Betracht, wobei eine Freistellung auch bei Überschreiten der 15%-Schwelle nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern lediglich die Widerlegung der Vermutung einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung voraussetzt.

Die Gemeinden und öffentlichen Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Abfallentsorgung erfüllen, sind aufgrund von gemeinderechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
zu beachten. Auch das Gebührenrecht verlangt, dass nur diejenigen Kosten bei der Gebührenkalkulation angesetzt werden, die tatsächlich zur Leistungserbringung erforderlich sind.
Vor diesem Hintergrund gibt eine intensive Diskussion darüber, wie die Gemeinden die wirtschaftliche Effizienz ihres Handelns optimieren können.



Copyright: © HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fakultät Ressourcenmanagement
Quelle: 68. Informationsgespräch (Dezember 2007)
Seiten: 7
Preis: € 0,00
Autor: RA Hartmut Gaßner
 
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