Der Staat darf dem Bürger nur solche Belastungen auferlegen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um einen legitimen (vom Gesetz gedeckten) Zweck zu erfüllen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) wurzelt vor allem in den Grundrechten, die der Staat nur aufgrund Gesetzes, nur für legitime Zwecke (Gemeinwohl) und nur in dem für die Zweckverfolgung notwendigen Umfang einschränken darf.
Der Gesetzgeber kann bestimmte umweltrechtliche Anforderungen in Gesetzen oder Verordnungen abschließend festlegen (z. B. die Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen nach dem BImSchG, Anforderungen an die Stilllegung von Deponien etc.). Dann findet ausschließlich auf der Ebene der Gesetzgebung (bzw. der Verordnung) die Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Die Verwaltung ist an das Gesetz gebunden und muss es so vollziehen, wie es der Gesetzgeber festgelegt hat. Beispiel: Vorgabe der Abfallablagerungsverordnung, dass nach dem 31.05.2005 nur noch mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle auf Deponien abgelagert werden dürfen. Bei solchen Regelungen bleibt für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde nur noch Raum, wenn ihr eigene Entscheidungsspielräume (z. B. Gewährung von Ausnahmen) eingeräumt werden.
Copyright: | © ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH |
Quelle: | 8. Karlsruher Altlastenseminar - 2007 (August 2007) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 4,00 |
Autor: | Dr. Achim Willand Georg Buchholz |
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