Nichts geht ohne Ausschreibung - Europäischer Gerichtshof regelt die interkommunale Zusammenarbeit

Wollen zwei Kommunen auf dem Gebiet der öffentlichen Daseinsvorsorge zusammenarbeiten, so dass die eine Aufgaben der anderen übernimmt, stellt sich bei der Übertragung dieser Aufgaben die Frage, ob die Kommunen als öffentliche Auftraggeber bei solchen Kooperationen ein förmliches Vergabeverfahren durchführen müssen. Die jüngste vergaberechtliche Spruchpraxis hat erstmals die Zusammenarbeit von Kommunen der Anwendbarkeit des Vergaberechts unterstellt und somit die Beschaffung der Leistung im Wettbewerb gefordert. Maßgebend für die Anwendbarkeit des Vergaberechts ist jedoch die Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit.

18.06.2005 Werden Beschaffungsmaßnahmen mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung auf Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf eine Nachbarkommune übertragen, muss die übertragende Kommune ein Vergabeverfahren durchführen. Dies haben das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 05.05.2004 und - sich dieser Entscheidung anschließend - zuletzt das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 07.09.2004 entschieden, weil die geplante öffentlich-rechtliche Vereinbarung als Dienstleistungsauftrag im Sinne des Vergaberechts anzusehen sei. Bestätigt wurde diese nationale Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.01.2005 (Rs. C-84/03).
Ein Dienstleistungsauftrag liegt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen dann vor, wenn es sich um einen entgeltlichen Vertrag über Leistungen zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen handelt. Die Gerichte haben die Entgeltlichkeit in der in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehenen Kostenerstattung gesehen und die Unternehmereigenschaft der den Auftrag übernehmenden Nachbarkommunen bejaht. Denn wenn ein Hoheitsträger den ihm durch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgabenbereich verlasse und sich damit funktional und gewerbsmäßig wie ein Marktteilnehmer verhalte, sei das Handeln dieses Hoheitsträgers mit dem eines Unternehmens vergleichbar. Maßgeblich für die Unternehmereigenschaft einer Kommune sei insbesondere, dass sich diese auf einem Markt betätige, auf dem andere gewerbliche Unternehmen typischerweise ihre Leistungen anzubieten pflegen, und damit zu diesen in einen Wettbewerb eintrete...

Unternehmen, Behörden + Verbände: OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Vergabekammer Köln
Autorenhinweis: Dr. Dominik R. Lück Köhler & Klett Rechtsanwälte 



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Juni 2005 (Juni 2005)
Seiten: 3
Preis: € 0,00
Autor: Dr. Dominik R. Lück
 
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