Zuschlag darf nicht geheim bleiben - Öffentliche Auftraggeber müssen rechtzeitig über Vergabe informieren

Information ist wichtig: Der öffentliche Auftraggeber erspart sich Nachfragen und Begründungsnotstände gegenüber den Bietern, wenn er entsprechend den vergaberechtlichen Informationspflichten Auskunft gibt. Fehlerhafte Informationen zeugen häufig von Defiziten auf Seiten des Auftraggebers. Sie geben Anlass zur Rüge und zum Nachprüfungsantrag.

22.101.2004 An öffentlichen Aufträgen interessierte Unternehmen werden von den öffentlichen Auftraggebern oftmals erst im nachhinein über die bereits erfolgte Auftragserteilung informiert. Vorherige Informationen sind häufig unvollständig. Eine vergaberechtskonforme Informationspraxis ist jedoch zwingend notwendig. Mit dem Erteilen eines Zuschlages kann der Anspruch der an öffentlichen Aufträgen interessierten Unternehmen auf Einhaltung der Vergabevorschriften gem. § 97 Abs. 7 GWB nicht mehr durchgesetzt werden.

Unternehmen, Behörden + Verbände: EuGH, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Thüringisches Oberlandesgericht, Oberlandesgericht Koblenz, Oberlandesgericht Dresden, Kammergericht Berlin, Ax - Schneider und Kollegen
Autorenhinweis: Prof. Dr. Thomas Ax, Ax - Schneider und Kollegen



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Oktober 2004 (Oktober 2004)
Seiten: 3
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. jur. Thomas Ax
 
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