Die Rechte und Pflichten der Kommunen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Mit dem in wesentlichen Teilen am 24.03.2005 in Kraft getretenen Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten , das die Richtlinie über Elektround Elektronik-Altgeräte und die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten umsetzte, wurde in Deutschland ein neues Entsorgungssystemfür Elektro- und Elektronikaltgeräte geschaffen.

Die Rolle der Kommunen bei der Durchführung des ElektroG ist hierbei von zentraler Bedeutung. vom 27.03.2003 geändert durch Richtlinie 2003/108/EG vom 8.1.22003. In der maßgeblichen Vorschrift, § 9 ElektroG, werden die Schnittstellen zwischen der hoheitlich strukturierten kommunalen Entsorgungsverantwortung für die Sammlung/Erfassung der Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten und der wettbewerblich wahrzunehmenden Herstellerverantwortung für die Entsorgung dieser Geräte definiert. Den Kommunen wird die Aufgabe zugewiesen, Altgeräte aus privaten Haushalten entgeltfrei von den Bürgern zurückzunehmen und für die Hersteller zur weiteren Entsorgung bereitzustellen. Die Kommunen müssen hierfür Sammelstellen einrichten und die Bürger über die Rückgabemöglichkeiten informieren. Die Zuständigkeit und damit auch die Kostenverantwortung für die Abholung, die Wiederverwendung, Behandlung, stoffliche und sonstige Verwertung sowie Beseitigung dieser Geräte liegt grundsätzlich bei den Herstellern.Das neue Entsorgungssystem wurde am 24.03.2006 operativ wirksam.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Produktverantwortung (2007) (Juni 2007)
Seiten: 15
Preis: € 0,00
Autor: Dr. Rebecca Prelle
 
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