Richtlinie 96/92/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates

betreffend gemeinsame Vorschriften für den

Elektrizitätsbinnenmarkt

 

vom 19. Dezember 1996

(Amtsblatt Nr. L027 vom 30.01.1997 S. 0020)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es müssen Maßnahmen zur Sicherstellung des einwandfreien Funktionierens des Binnenmarkts getroffen werden. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts ist ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Energiebinnenmarkts.

(3) Die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, wird durch diese Richtlinie nicht berührt.

(4) Der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes kommt besondere Bedeutung zu; es gilt, unter gleichzeitiger Stärkung der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sowie unter Wahrung des Umweltschutzes die Effizienz bei der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dieses Produkts zu verbessern.

(5) Die Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts muß schrittweise erfolgen, damit die Elektrizitätsindustrie sich flexibel und in geordneter Art und Weise dem neuen Umfeld anpassen kann und weil zu berücksichtigen ist, daß die Elektrizitätssysteme gegenwärtig unterschiedlich aufgebaut sind.

(6) Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Elektrizitätssektor soll Verbund und Interoperabilität der Netze begünstigen.

(7) Die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (4) und die Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (5) sind eine erste Stufe auf dem Wege zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts.

(8) Zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts sind nunmehr weitere Maßnahmen erforderlich.

(9) Die Elektrizitätsunternehmen müssen auf dem Binnenmarkt unbeschadet der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Marktes tätig sein können.

(10) Derzeit bestehen in den einzelnen Mitgliedstaaten strukturelle Unterschiede und dementsprechend unterschiedliche Regelungen für den Elektrizitätssektor.

(11) Nach dem Subsidiaritätsprinzip muß auf Gemeinschaftsebene ein Rahmen allgemeiner Grundsätze festgelegt werden, wobei die Festlegung der Modalitäten im einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die das System wählen können, das ihrer besonderen Situation am besten entspricht.

(12) Der Netzzugang muß jedoch unabhängig von der geltenden Marktorganisation entsprechend dieser Richtlinie offen sein und in den Mitgliedstaaten zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und damit zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führen.

(13) Die Auflage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen kann in einigen Mitgliedstaaten erforderlich sein, um Versorgungssicherheit sowie Verbraucher- und Umweltschutz zu gewährleisten, die der freie Wettbewerb allein ihres Erachtens nicht unbedingt garantieren kann.

(14) Langfristige Planung kann eines der Mittel sein, um diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

(15) Der Vertrag enthält besondere Vorschriften über die Beschränkungen des freien Warenverkehrs und des Wettbewerbs.

(16) Artikel 90 Absatz 1 des Vertrags verpflichtet die Mitgliedstaaten insbesondere zur Einhaltung dieser Vorschriften im Falle von öffentlichen Unternehmen sowie von Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden.

(17) Artikel 90 Absatz 2 des Vertrags unterwirft Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse betraut sind, diesen Vorschriften, wenn besondere Bedingungen erfüllt sind.

(18) Die Umsetzung dieser Richtlinie wird sich auf die Tätigkeit solcher Unternehmen auswirken.

(19) Die Mitgliedstaaten müssen deshalb, wenn sie den Unternehmen des Elektrizitätssektors gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die einschlägigen Vertragsbestimmungen in der Auslegung durch den Gerichtshof einhalten.

(20) Bei der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarkts muß in hohem Maße der gemeinschaftlichen Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts Rechnung getragen werden, insbesondere in Bereichen wie den nationalen oder innergemeinschaftlichen Infrastrukturen, die der Elektrizitätsübertragung dienen.

(21) Das Europäische Parlament und der Rat haben mit ihrer Entscheidung Nr. 1254/96/EG vom 5. Juni 1996 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich (6) einen Beitrag zum Ausbau der integrierten Elektrizitätsübertragungsinfrastruktur geleistet.

(22) Es müssen daher gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung und den Betrieb der Übertragungs- und Verteilernetze erlassen werden.

(23) Die Marktöffnung bei der Elektrizitätserzeugung kann auf der Grundlage zweier Systeme erfolgen, die ein Genehmigungs- bzw. ein Ausschreibungsverfahren vorsehen, wobei objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien anzuwenden sind.

(24) In diesem Rahmen muß die Lage der Eigenerzeuger und der unabhängigen Erzeuger berücksichtigt werden.

(25) Jedes Übertragungsnetz muß einem zentralen Management und zentraler Überwachung unterliegen, damit Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz des Netzes im Interesse der Erzeuger und Verbraucher gewährleistet sind. Daher muß ein Betreiber des Übertragungsnetzes benannt werden, dem der Betrieb, die Wartung und gegebenenfalls der Ausbau des Netzes obliegen. Der Betreiber des Übergangsnetzes muß objektiv, transparent und nichtdiskriminierend vorgehen.

(26) Die technischen Vorschriften für den Betrieb der Übertragungsnetze und Direktleitungen müssen transparent sein und die Interoperabilität der Netze gewährleisten.

(27) Für die Abrufung von Kraftwerkkapazitäten sind objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festzulegen.

(28) Aus Gründen des Umweltschutzes kann der Elektrizitätserzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang eingeräumt werden.

(29) Auf Verteilungsebene können Konzessionen zur Versorgung der Kunden in einem bestimmten Gebiet vergeben werden, und es muß ein Betreiber für das Verteilernetz benannt werden, dem der Betrieb, die Wartung und gegebenenfalls der Ausbau des jeweiligen Verteilernetzes obliegen.

(30) Zur Gewährleistung von Transparenz und Nichtdiskriminierung muß die Übertragungsfunktion von vertikal integrierten Unternehmen unabhängig von den anderen Aktivitäten betrieben werden.

(31) Das Management der Alleinabnehmer muß von dem der Produktions- und Verteilungsaktivitäten der vertikal integrierten Unternehmen getrennt sein, und der Informationsfluß zwischen den Tätigkeiten des Alleinabnehmers und denen des Betreibers der genannten Produktions- und Verteilungsaktivitäten ist zu beschränken.

(32) Die Rechnungslegung aller integrierten Elektrizitätsunternehmen muß ein Höchstmaß an Transparenz aufweisen, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von möglichen mißbräuchlichen Ausnutzungen einer marktbeherrschenden Stellung, die zum Beispiel in anomal hohen oder niedrigen Tarifen oder in der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen bestehen können. Hierfür muß die Rechnungslegung für jede Aktivität getrennt erfolgen.

(33) Es ist vorzusehen, daß die zuständigen Behörden Zugang zur internen Buchführung der Unternehmen haben, wobei die Vertraulichkeit gewahrt bleiben muß.

(34) Angesichts der unterschiedlichen Strukturen und der besonderen Merkmale der Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten verschiedene Netzzugangsmöglichkeiten vorgesehen werden, für die objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zu gelten haben.

(35) Es sollte vorgesehen werden, daß der Bau und der Betrieb von Direktleitungen genehmigt werden kann.

(36) Es sind Sicherungsklauseln und Streitschlichtungsverfahren vorzusehen.

(37) Es sollte vermieden werden, daß es zu mißbräuchlichen Ausnutzungen einer marktbeherrschenden Stellung oder zu Verdrängungspraktiken kommt.

(38) Da sich in einigen Mitgliedstaaten besondere Anpaßungsschwierigkeiten ergeben können, sollte vorgesehen werden, daß - insbesondere für den Betrieb kleiner isolierter Netze - Übergangs- oder Ausnahmeregelungen Anwendung finden können.

(39) Alle diese Maßnahmen stellen eine weitere Liberalisierungsstufe dar, auch nach ihrer Durchführung werden jedoch Hemmnisse für den Elektrizitätshandel zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen. Daher können im Interesse eines besseren Funktionierens des Elektrizitätsbinnenmarktes ausgehend von den gewonnenen Erfahrungen Vorschläge unterbreitet werden. Zu diesem Zweck muß die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Anwendung dieser Richtlinie Bericht erstatten

haben folgen Richtlinie erlassen:

 

KAPITEL I

 

Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -verteilung erlassen. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze.

 

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Erzeugung" die Produktion von Elektrizität;

2. "Erzeuger" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;

3. "Eigenerzeuger" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität im

wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugt;

4. "unabhängiger Erzeuger"

a) einen Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen im Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;

b) in Mitgliedstaaten, in denen es keine vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gibt und in denen ein Ausschreibungsverfahren angewendet wird, einen Erzeuger - entsprechend der Begriffsbestimmung des Buchstabens a)-, für den der wirtschaftliche Vorrang des Verbundnetzes möglicherweise keine ausschließliche Geltung hat;

5. "Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern;

6. "Verteilung" den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

7. "Kunden" Großhändler oder Endverbraucher von Elektrizität sowie Verteilerunternehmen;

8. "Großhändler" alle natürlichen und juristischen Personen - soweit ihre Existenz von den Mitgliedstaaten anerkannt wird -, die Elektrizität kaufen oder verkaufen, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet sind, Elektrizität zu übertragen, zu erzeugen oder zu verteilen;

9. "Endverbraucher" einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

10. "Verbindungsleitungen" Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

11. "Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

12. "Direktleitung" eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

13. "wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

14. "Hilfsdienste" alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

15. "Netzbenutzer" jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;

16. "Versorgung" die Lieferung und/oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

17. "integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

18. "vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität;

19. "horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein Elektrizitätsunternehmen, das von den Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität mindestens eine wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

20. "Ausschreibungsverfahren" das Verfahren durch das ein geplanter zusätzlicher Bedarf und geplante Ersatzkapazitäten durch Lieferungen aus neuen oder bestehenden Erzeugungsanlagen abgedeckt werden;

21. "langfristige Planung" die langfristige Planung des Bedarfs an Investitionen in Erzeugungs und Übertragungskapazität zur Deckung der Elektrizitätsnachfrage des Systems und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

22. "Alleinabnehmer" eine juristische Person, die in dem System, in dem sie eingerichtet ist, für den einheitlichen Betrieb des Übertragungssystems und/oder die zentralisierte Abnahme und den zentralisierten Verkauf der Elektrizität verantwortlich ist;

23. "kleines, isoliertes Netz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 2 500 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann.

 

KAPITEL II

 

Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, daß Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts betrieben werden und daß hinsichtlich der Rechte und Pflichten allen Unternehmen die gleiche Behandlung zuteil wird. Die beiden in den Artikeln 17 und 18 genannten Netzzugangskonzepte müssen zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und daher zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung sowie einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Elektrizitätsmärkten führen.

(2) Die Mitgliedstaaten können bei uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 90, den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen können. Diese Verpflichtungen müssen klar definiert, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein; diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie deren etwaige Änderungen werden veröffentlicht und der Kommission von den Mitgliedstaten unverzüglich mitgeteilt. Als Mittel zur Erfüllung der genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine langfristige Planung vorsehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Regelungen der Artikel 5, 6, 17, 18 und 21 nicht anzuwenden, sowie ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Zu den Interessen der Gemeinschaft gehört insbesondere der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel 90 des Vertrags.

 

KAPITEL III

 

Erzeugung

Artikel 4

Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen können die Mitgliedstaaten zwischen einem Genehmigungsverfahren und/oder einem Ausschreibungsverfahren wählen. Bei den Genehmigungen sind ebenso wie bei den Ausschreibungen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien anzuwenden.

 

Artikel 5

(1) Im Falle des Genehmigungsverfahrens legen die Mitgliedstaaten die Kriterien für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien können folgende Aspekte erfassen:

a) Sicherheit und Sicherung der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen;

b) Umweltschutz;

c) Flächennutzung und Standortwahl;

d) Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden;

e) Energieeffizienz;

f) Art der Primärenergieträger;

g) spezifische Merkmale des Antragstellers, wie technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;

h) die Bestimmungen des Artikels 3.

(2) Die ausführlichen Kriterien und die Verfahren werden veröffentlicht.

(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein; sie sind entsprechend zu rechtfertigen und dem Antragsteller sowie, zur Unterrichtung, der Kommission mitzuteilen. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

 

Artikel 6

(1) Im Falle des Ausschreibungsverfahrens erstellen die Mitgliedstaaten oder die von dem betreffenden Mitgliedstaat benanntet zuständige Stelle auf der Basis der in regelmäßigen Zeitabständen erstellten Vorausschau gemäß Absatz 2 das Inventar der neuen Produktionsanlagen, einschließlich der Ersatzkapazitäten. Dem Verbundbedarf der Netze wird in dem Inventar Rechnung getragen. Die erforderlichen Kapazitäten werden im Wege einer Ausschreibung nach den in diesem Artikel festgelegten Modalitäten vergeben.

(2) Der Betreiber des Übertragungsnetzes oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Stelle erstellt und veröffentlicht unter Aufsicht des Mitgliedstaates in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Jahre, eine Vorausschau über die Erzeugungs und Übertragungskapazitäten, die an das Netz angeschlossen werden können, den Bedarf an Verbindungen mit anderen Netzen, die Übertragungspotentiale und die Elektrizitätsnachfrage. Die Vorausschau erstreckt sich über einen von jedem Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum.

(3) Das Ausschreibungsverfahren für Produktionsanlagen wird mindestens sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Das Lastenheft wird jedem interessierten Unternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit es auf die Ausschreibung antworten kann. Das Lastenheft enthält eine genaue Beschreibung der Spezifikationen des Auftrags und des von den Bietern einzuhaltenden Verfahrens sowie eine vollständige Liste der Kriterien für die Auswahl der Bewerber und die Auftragsvergabe. Die Spezifikationen können sich auch auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Apekte erstrecken.

(4) Im Falle einer Ausschreibung für benötigte Produktionskapazitäten müssen auch Angebote für langfristig garantierte Lieferungen von Strom aus bestehenden Produktionseinheiten in Betracht gezogen werden, sofern damit eine Deckung des zusätzlichen Bedarfs möglich ist.

(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, eine öffentliche Stelle oder eine von der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität unabhängige private Stelle, die für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Diese Behörde oder Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Angaben in den Angeboten zu gewährleisten.

(6) In den Mitgliedstaaten, die sich für das Ausschreibungsverfahren entschieden haben, müssen Eigenerzeuger und unabhängige Erzeuger jedoch eine Genehmigung auf der Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 5 erhalten können.

 

KAPITEL IV: Betrieb des Übertragungsnetzes

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, benennen für einen Zeitrahmen, den sie unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen Netzbetreiber, der für den Betrieb, die Wartung sowie gegebenenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen verantwortlich ist und so die Versorgungssicherheit gewährleistet.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß für den Anschluß an das Netz von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen betreffend Auslegung und Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese Anforderungen müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen und objektiv und nichtdiskriminierend sein. Sie werden der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technische Vorschriften (7) mitgeteilt.

(3) Dem Netzbetreiber obliegt es, die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Daher ist es Sache des Betreibers des Übertragungsnetzes, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen.

(4) Der Netzbetreiber liefert dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen.

(5) Der Netzbetreiber enthält sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbesuchern, insbesondere zugunsten seiner Tochterunternehmen oder Aktionäre.

(6) Wenn das Übertragungssystem nicht ohnehin unabhängig von der Erzeugung und der Verteilung ist, muß der Netzbetreiber zumindest auf Verwaltungsebene unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit dem Übertragungssystem zusammenhängen.

 

Artikel 8

(1) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist verantwortlich für die Inanspruchnahme der Erzeugungsanlagen in seinem Gebiet und für die Nutzung der Verbindungsleitungen mit den anderen Netzen.

(2) Unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen erfolgen die Einspeisung aus den Produktionsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen auf der Grundlage von Kriterien, die der betreffende Mitgliedstaat genehmigt haben kann, die objektiv sein und veröffentlicht sowie auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netzergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.

(3) Der Mitgliedstaat kann dem Betreiber des Übertragungsnetzes zur Auflage machen, daß er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der KraftWärmeKopplung arbeiten.

(4) Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit Anweisung geben, daß Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Energie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen.

 

Artikel 9

Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat wirtschaftlich sensible Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.

 

KAPITEL V

 

Betrieb des Verteilernetzes

Artikel 10

 

 

(1) Die Mitgliedstaaten können den Verteilerunternehmen die Verpflichtung auferlegen, Kunden in einem bestimmten Gebiet zu beliefern. Der Tarif für diese Lieferungen kann festgelegt werden, z. B. um die Gleichbehandlung der Kunden zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind, oder die für sie verantwortlich sind, benennen einen Netzbetreiber, der für den Betrieb, die Wartung sowie gegebenenfalls den Ausbau des Verteilersystems in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen verantwortlich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Betreiber die Vorschriften der Artikel 11 und 12 einhält.

 

Artikel 11

(1) Der Betreiber des Verteilernetzes unterhält in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Stromverteilernetz unter Beachtung des Umweltschutzes.

(2) Er enthält sich auf jeden Fall jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbesuchern oder den Kategorien von Netzbesuchern, insbesondere zugunsten seiner Tochterunternehmen oder Aktionäre.

(3) Ein Mitgliedstaat kann dem Betreiber des Verteilernetzes zur Auflage machen, daß er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

 

Artikel 12

Der Betreiber des Verteilernetzes hat wirtschaftlich sensible Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.

 

KAPITEL VI

 

Entflechtung und Transparenz der Buchführung

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten, jede von ihnen benannte zuständige Behörde und die in Artikel 20 Absatz 3 vorgesehenen Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten haben das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Produktions-, Übertragungs- und Verteilergesellschaften, die sie für die Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben einsehen müssen.

 

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß die Buchführung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Vorschriften der

Absätze 2 bis 5 erfolgt.

(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die in Umsetzung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (8) erlassen worden sind. Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihres Jahresabschlüsse nicht verpflichtet sind, halten eine Ausfertigung des Jahresabschlusses in ihrer Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit.

(3) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen integrierte Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für ihre Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsaktivitäten sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs in derselben Weise, wie sie dies tun müßten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt würden. Sie nehmen für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung in den Anhang ihres Jahresabschlusses auf.

(4) Im Anhang zum Jahresabschluß geben die Unternehmen die Regeln an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen im Anhang erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.

(5) Im Anhang zum Jahresabschluß sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluß (9) oder mit assoziiertem Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 derselben Richtlinie oder mit Unternehmen derselben Aktionäre getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.

 

Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten, die ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen oder einen Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer benennen, erlassen Bestimmungen, wonach der Alleinabnehmer getrennt von der Erzeugungs- und Verteilungstätigkeit des integrierten Unternehmens verwaltet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß außer den Informationen, die für den Alleinabnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, keine Informationen zwischen den Tätigkeiten des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens als Alleinabnehmer und seinen Erzeugungs- und Verteilungstätigkeiten übermittelt werden.

 

KAPITEL VII

 

Organisation des Netzzugangs

Artikel 16

Hinsichtlich des Netzzugangs können die Mitgliedstaaten zwischen den in Artikel 17 und/oder den in Artikel 18 genannten Systemen wählen. Diese beiden Systeme werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien gehandhabt.

 

Artikel 17

(1) Beim Netzzugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Elektritzitätserzeuger und, soweit die Mitgliedstaaten solche Unternehmen zulassen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb und außerhalb des Netzgebiets befinden, einen Netzzugang aushandeln können, um untereinander Lieferverträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen schließen zu können.

(2) Falls ein zugelassener Kunde an das Verteilernetz angeschlossen ist, muß der Netzzugang mit dem Betreiber des betreffenden Verteilernetzes ausgehandelt werden; in gleicher Weise muß der Zugang zum Übertragungsnetz mit dem Betreiber des betreffenden Übertragungsnetzes ausgehandelt werden.

(3) Im Interesse erhöhter Transparenz und zur Erleichterung der Netzzugangsverhandlungen veröffentlichen die Netzbetreiber im ersten Jahr nach der Anwendung dieser Richtlinie Richtwerte zur Spanne der Preise für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems. In den folgenden Jahren sollten die veröffentlichten Richtpreiswerte nach Möglichkeit auf dem Durchschnitt der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum ausgehandelten Preise beruhen.

(4) Die Mitgliedstaaten können sich auch für ein geregeltes Netzzugangssystem entscheiden, durch das den zugelassenen Kunden auf der Grundlage veröffentlichter Tarife für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems ein Netzzugangsrecht gewährt wird, das den entsprechenden Bedingungen der anderen in diesem Kapitel genannten Zugangssysteme mindestens gleichwertig ist.

(5) Der Betreiber des betreffenden Verteiler- bzw. Übertragungsnetzes kann den Zugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3 entsprechend zu begründen.

 

Artikel 18

(1) Im Falle des Alleinabnehmersystems benennen die Mitgliedstaaten eine juristische Person als Alleinabnehmer innerhalb des vom Netzbetreiber abgedeckten Gebiets. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

i) ein nichtdiskriminierender Tarif für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems veröffentlicht wird;

ii) die zugelassenen Kunden zur Deckung ihres Eigenbedarfs Lieferverträge mit Elektrizitätserzeugern und, soweit die Mitgliedstaaten solche Unternehmen zulassen, mit Elektritzitätsversorgungsunternehmen außerhalb des von dem System abgedeckten Gebiets schließen können;

iii) die zugelassenen Kunden zur Deckung ihres Eigenbedarfs Lieferverträge mit Erzeugern innerhalb des von dem System abgedeckten Gebiets schließen können;

iv) die unabhängigen Erzeuger mit den Betreibern der Übertragungs- und Verteilersysteme den Zugang zum System aushandeln können, um mit zugelassenen Kunden außerhalb des Systems auf der Grundlage einer freiwilligen kommerziellen Vereinbarung Lieferverträge zu schließen.

(2) Der Alleinabnehmer kann verpflichtet werden, die Strommengen, die Gegenstand eines Vertrags zwischen einem zugelassenen Kunden und einem Erzeuger innerhalb oder außerhalb des von dem System abgedeckten Gebiets sind, zu einem Preis abzunehmen, der dem von dem Alleinabnehmer den zugelassenen Kunden angebotenen Verkaufspreis abzüglich des Preises des gemäß Absatz 1 Ziffer i) veröffentlichten Tarifs entspricht.

(3) Wird die Abnahmeverpflichtung gemäß Absatz 2 dem Alleinabnehmer nicht auferlegt, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Lieferverträge gemäß Absatz 1 Ziffern ii) und iii) durch den Netzzugang auf der Grundlage des gemäß Absatz 1 Ziffer i) veröffentlichten Tarifs oder durch den Netzzugang auf Vertragsbasis nach Maßgabe des Artikels 17 ausgeführt werden. Im letztgenannten Fall ist der Alleinabnehmer nicht verpflichtet, einen nichtdiskriminierenden Tarif für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems zu veröffentlichen.

(4) Der Alleinabnehmer kann den Netzzugang verweigern und die Abnahme der Elektrizität von den zugelassenen Kunden ablehnen, wenn er nicht über die notwendige Übertragungs- oder Verteilungskapazität verfügt. Die Verweigerung bzw. Ablehnung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3 entsprechend zu begründen.

 

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Öffnung ihrer Elektrizitätsmärkte sicherzustellen, so daß Verträge gemäß den Bedingungen der Artikel 17 und 18 geschlossen werden können - zumindest bis zu einer Obergrenze, die einen erheblichen Wert darstellt und die der Kommission jährlich mitzuteilen ist. Die nationale Marktquote ist auf der Grundlage der Gemeinschaftsquote des Elektrizitätsverbrauchs von Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 40 GWh (je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung) zu berechnen. Die durchschnittliche Gemeinschaftsquote wird von der Kommission auf der Grundlage der Informationen berechnet, die die Mitgliedstaaten ihr regelmäßig übermitteln. Die Kommission veröffentlicht diese durchschnittliche Gemeinschaftsquote, die den Grad der Marktöffnung bestimmt, alljährlich vor dem Monat November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit allen zweckdienlichen Informationen zur Erläuterung ihrer Berechnung.

(2) Die nationale Marktquote nach Absatz 1 wird über einen Zeitraum von sechs Jahren stufenweise erhöht. Hierzu wird die Schwelle des Gemeinschaftsverbrauchs gemäß Absatz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf einen Jahresverbrauchswert von 20 GWh und sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie auf einen Jahresverbrauchswert von 9 GWh gesenkt.

(3) Die Mitgliedstaaten geben an, welche Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Quoten erbringen und die Rechts- und Geschäftsfähigkeit haben, um Elektrizitäts-Lieferverträge nach den Artikeln 17 und 18 zu schließen, wobei alle Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 GWh (je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung) in die genannte Kategorie einzubeziehen sind. Verteilungsunternehmen, die nicht bereits nach diesem Absatz als zugelassene Kunden benannt sind, haben die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, um über die Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilungssystems verbrauchen, Lieferverträge unter den Bedingungen der Artikel 17 und 18 zu schließen, um diese Kunden zu versorgen.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Kriterien für die Bestimmung der zugelassenen Kunden, die Verträge unter den Bedingungen der Artikel 17 und 18 schließen können. Diese Informationen werden der Kommission zusammen mit allen anderen zweckdienlichen Angaben, die die Erfüllung der Marktöffnung gemäß Absatz 1 belegen, im Hinblick auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, seine Benennungen gemäß Absatz 3 zu ändern, wenn durch sie Hindernisse für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie hinsichtlich des einwandfreien Funktionierens des Elektrizitätsbinnenmarkts entstehen. Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach, so wird nach dem Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) ein endgültiger Beschluß gefaßt.

(5) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte werden bis zu dem in Artikel 26 genannten Zeitpunkt wie folgt vermieden:

a) Elektrizitätslieferverträge nach den Artikeln 17 und 18 mit einem zugelassenen Kunden aus dem System eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in den beiden betreffenden Systemen als zugelassener Kunde betrachtet wird;

b) in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a) mit der Begründung abgelehnt werden, daß der Kunde nur in einem der beiden Systeme als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene Kunde ansässig ist, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Elektrizitätslieferungen auszuführen. Parallel zu dem in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren und Zeitplan und spätestens nach Ablauf der Hälfte des in jenem Artikel genannten Zeitraums prüft die Kommission unter Zugrundelegung der Marktlage und unter Berücksichtigung des gemeinsamen Interesses die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b). Die Kommission bewertet die Lage im Licht der gesammelten Erfahrungen und erstattet Bericht über etwaige Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Absatz.

 

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

i) unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger einen Zugang zum Netz aushandeln können, um ihre eigenen Betriebsstätten und Tochterunternehmen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen;

ii) Erzeuger außerhalb des Gebietes des Netzes einen Liefervertrag schließen können, der nach einer Ausschreibung für neue Erzeugungskapazitäten entstanden ist, und Zugang zum Netz haben, um diesen Vertrag zu erfüllen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhandeln und daß keine Partei ihre Verhandlungsposition mißbraucht, indem sie den Abschluß dieser Verhandlungen vereitelt.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine von den Parteien unabhängige zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig ist. Diese Stelle hat insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen sowie mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung beizulegen.

(4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist jeweils die Streitbeilegungsstelle des Systems des Alleinabnehmers oder des Nutzbetreibers, der die Nutzung bzw. den Zugang zum System verweigert, zuständig.

(5) Die Inanspruchnahme der Stelle geschieht unbeschadet der Rechtsmittel des Gemeinschaftsrechts.

 

Artikel 21

(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen der in den Artikeln 17 und 18 genannten Verfahren und Rechte Maßnahmen, um zu ermöglichen, daß – alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit die Mitgliedstaaten solche Unternehmen zulassen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können; - jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger und einem Versorgungsunternehmen, sofern solche Versorgungsunternehmen von den Mitgliedstaaten zugelassen sind, über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgt werden kann

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nicht diskriminierend sein.

(3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, Lieferverträge gemäß den Artikeln 17 und 18 zu schließen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage, soweit anwendbar, des Artikels 17 Absatz 5 oder des Artikels 18 Absatz 4 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 20 abhängig machen.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist entsprechend zu begründen.

 

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Mißbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher und Verdrängungspraktiken zu verhindern. Die Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, im besonderen dessen Artikel 86, Rechnung.

 

KAPITEL VIII

 

Schlußbestimmungen

Artikel 23

Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und er Kommission mit. Die Kommission kann beschließen, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verzerren und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

 

Artikel 24

(1) Mitgliedstaat, in denen aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtungen oder erteilte Betriebsgarantien möglicherweise nicht erfüllt werden, können eine Übergangsregelung beantragen, die ihnen von der Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der Dimension des betreffenden Systems, des Verbundgrads des Systems und der Struktur seiner Elektrizitätsindustrie gewährt werden kann. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Diese Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen oder Garantien gebunden. Die Übergangsregelung kann Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII enthalten. Die Anträge auf Anwendung einer Übergangsregelung müssen bei der Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, daß sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, V, VI und VII beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über diese Anträge. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dieser Absatz gilt auch für Luxemburg.

 

Artikel 25

(1) Die Kommission legt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über den nicht mit dieser Richtlinie zusammenhängenden Harmonisierungsbedarf vor. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls die für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts notwendigen Harmonisierungsvorschläge bei.

(2) Der Rat und das Europäische Parlament nehmen zu diesen Vorschlägen spätestens zwei Jahre nach ihrer Vorlage Stellung.

 

Artikel 26

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts und der Durchführung der allgemeinen Vorschriften des Artikels 3 vor, damit das Europäische Parlament und der Rat zu gegebener Zeit im Lichte der gesammelten Erfahrungen die Möglichkeit einer weiteren, neun Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie wirksam werdenden Öffnung des Marktes unter Berücksichtigung des gleichzeitigen Bestehens der Systeme nach den Artikeln 17 und 18 prüfen können.

 

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 19. Februar 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

(2) Belgien, Griechenland und Irland können aufgrund der technischen Besonderheiten ihres Elektrizitätssystems eine zusätzliche Frist von jeweils einem Jahr, zwei Jahren und einem Jahr in Anspruch nehmen, um den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Wenn diese Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

 

Artikel 28

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

 

Artikel 29

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996.

(1) ABl. Nr. C 65 vom 14. 3. 1992, S. 4, und ABl. Nr. C 123 vom 4. 5. 1994,

S. 1.

(2) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 31.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. November 1993 (ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 150), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. Nr. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 18) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1996.

(4) ABl. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/162/EG der Kommission (ABl. Nr. L 107 vom 12. 5.1995, S. 53).

(5) ABl. Nr. L 185 vom 17. 7. 1990, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/87/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993, S. 32).

(6) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 147.

(7) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(8) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(10) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

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Ende des Dokuments